Vernehmlassungsantwort der EVP Muttenz zur Revision Abfallreglement

Vernehmlassungsantwort der EVP Muttenz zur Revision Abfallreglement

Die EVP Muttenz bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung der Revision des Abfallreglements der Gemeinde Muttenz.

 

 

§ 11 Gebühren

Die wesentlichste Änderung ist die Einführung einer Grundgebühr. Diese lehnen wir aus folgenden Gründen ab:

  • Der Aufwand für die Rechnungsstellung einer Grundgebühr bringt unnötigen Aufwand.
  • Für Bürger welche besonders umweltbewusst leben und Abfall vermeiden, wird die Entsorgung für die gleiche Menge Abfall deutlich teurer. Abfallvermeidung wird weniger attraktiv.
  • Glas und Metall, das gratis entsorgt werden kann und evtl. nicht kostendeckend ist, dürfte etwa proportional zum Haushaltabfall anfallen. Somit ist es nicht falsch, wenn letztlich alles über die Abfallsäcke finanziert wird.

 

§ 2 Abs. 3 Der GR kann bei bewilligungspflichtigen Anlässen ein Konzept zur nachhaltigen Abfallentsorgung einfordern.

Das ist grundsätzlich in Ordnung, muss, jedoch mit Augenmass angewendet werden. Wenn bei jedem Quartierfest aufwändige Auflagen gemacht würden, geht das zu weit.

 

§ 7 Abs. 1 Kehricht und Sperrgut

Dass in den Hauskehricht v.a. brennbares Material gehört ist klar. Der Kommentar zum Abs.1 ist etwas realitätsfremd. Kleinere defekte Haushaltsgegenstände aus gemischtem Material können keiner Separatsammlung übergeben werden. Aluverpackungen diverser Speisen sind nicht brennbar und es wäre weder ökologisch noch verhältnismässig diese zu reinigen und in eine Separatsammlung zu bringen (z.B. Kaffeekapseln). Niemand wird ein zerbrochenes Glas oder Teller in eine Entsorgungsfirma bringen. Sind Speisereste brennbar? à Artikel umformulieren.

 

§ 8 Abs. 3 Separatabfälle

Viele Separatabfälle sind gemischt Metall und Kunststoff oder Holz und lassen sich nicht trennen. Liegenlassen wäre keine geeignete Massnahme. Was sind erwähnten die «geeigneten Massnahmen»?

 

 

§ 8.1 Abs. 2. Biogene Abfälle

Absatz 2 ist so nicht verständlich. Entweder ausführen oder weglassen. Heisst das, dass gewisse Pflanzen nicht in die Grünabfuhr dürfen? Wohin sonst?

 

 

§ 9 Abs. 3 Defekte Gebinde

Bei den roten Säcken kommt es oft vor, dass Rabenkrähen die Säcke aufhacken. Viele Leute stellen die Säcke deshalb in den Grüngutcontainer. (was nicht vorgesehen ist)

- > Die roten Säcke scheinen anfälliger als die früheren schwarzen. Was macht die Gemeinde dagegen?

 

 

§ 15.  Strafbestimmungen

Diverse «Kann-Formulierungen». Aber eine Bussandrohung bis CHF 5000.- ist doch sehr hoch im Vergleich zu anderen Delikten.

Abs. 3 enthält keine «Kann- Formulierung»

a) Wenn der Abfall nicht mitgenommen wird ist der Eigentümer schon bestraft.

b) Busse, wenn der «späteste» Zeitpunkt nicht eingehalten wird ist unangemessen. Wer zu spät kommt bestraft das Leben…

Wenn Augenmass angewendet wird / Verhältnismässigkeit beachtet wird. i.o.

h) Ist sinnvoll. Hier darf die Obrigkeit durchaus mehr Einfluss nehmen.

 

Die komplette Stellungnahme kann auch als PDF herunter geladen werden.